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   FG Sachsen-Anhalt, 26.04.2007 - 1 K 2337/04   

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https://dejure.org/2007,18099
FG Sachsen-Anhalt, 26.04.2007 - 1 K 2337/04 (https://dejure.org/2007,18099)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26.04.2007 - 1 K 2337/04 (https://dejure.org/2007,18099)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26. April 2007 - 1 K 2337/04 (https://dejure.org/2007,18099)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsstreit über die Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung eines Objektes in der Einkommensteuer; Anforderungen an das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietungstätigkeit

  • Judicialis

    EStG § 21; ; FörderGebG § 4 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Liebhaberei bei Vermietung eines aufwändig sanierten und hochwertig ausgestatteten Hauses; Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht bei fehlender Reaktion auf Immobilienkrise in den neuen Bundesländern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Liebhaberei bei Vermietung eines aufwändig sanierten und hochwertig ausgestatteten Hauses - Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht bei fehlender Reaktion auf Immobilienkrise in den neuen Bundesländern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1944
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 06.10.2004 - IX R 30/03

    Vermieten einer Wohnung in einem aufwendig gestalteten Wohngebäude führt zur

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.04.2007 - 1 K 2337/04
    In diesem Fall kann von einer privaten Veranlassung der Herstellung und gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteil vom 6.10.2004, IX R 30/03, BStBl. II 2005, 426).

    Der BFH geht insoweit typisierend von einem Prognosezeitraum von 30 Jahren aus (vgl. BFH-Urteil vom 06.11.01, IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726 m.w.N.; BFH-Urteil vom 06.10.04, IX R 30/03).

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.04.2007 - 1 K 2337/04
    Der BFH geht insoweit typisierend von einem Prognosezeitraum von 30 Jahren aus (vgl. BFH-Urteil vom 06.11.01, IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726 m.w.N.; BFH-Urteil vom 06.10.04, IX R 30/03).
  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.04.2007 - 1 K 2337/04
    (Vgl. BFH-Urteil vom 8.12.1998, IX R 49/95, BStBl. II 1999, 468;Urteil vom 30.9.1997, IX R 80/94, BStBl. II 1998, 771 m.w.N.; Drenseck in Schmidt, EStG-Kommentar, § 21 Rz. 10, m.w.N.).
  • BFH, 08.12.1998 - IX R 49/95

    Keine Einkunftserzielungsabsicht bei Ankaufsrecht

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.04.2007 - 1 K 2337/04
    (Vgl. BFH-Urteil vom 8.12.1998, IX R 49/95, BStBl. II 1999, 468;Urteil vom 30.9.1997, IX R 80/94, BStBl. II 1998, 771 m.w.N.; Drenseck in Schmidt, EStG-Kommentar, § 21 Rz. 10, m.w.N.).
  • BFH, 02.02.2005 - II R 4/03

    Bedarfsbewertung: Ansatz der vertraglich vereinbarten Miete auch bei der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.04.2007 - 1 K 2337/04
    In diesem Fall kann von einer privaten Veranlassung der Herstellung und gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteil vom 6.10.2004, IX R 30/03, BStBl. II 2005, 426).
  • BFH, 13.06.2005 - VIII B 67/04

    Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.04.2007 - 1 K 2337/04
    Darüber hinaus weist der BFH im Beschluss vom 13.06.2006, VIII B 67, 68/04, BFH/NV 2005, 2181, unter a) Abs. 4 a.E. darauf hin, dass die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht partiell wieder eröffnet sei.
  • FG Münster, 08.11.2005 - 6 K 6518/02

    Abweichung vom BFH: Liebhaberei bei krassem Verlust

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.04.2007 - 1 K 2337/04
    Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 8.11.2005, 6 K 66518/02 E, EFG 2006, 496, diese Kritik aufgegriffen und bei einem krassen Missverhältnis und der Absehbarkeit, dass ein Totalüberschuss nicht erwirtschaftet werden kann, entstandene Verluste nicht anerkannt.
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